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Spenden in anderen EU-Staaten absetzbar

Aktueller Gesetzesstand: Nach deutschem Steuerrecht konnte bislang nur der Abzug von Spenden an „inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts“ bzw. an andere „inländische“ Institutionen als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

EuGH-Urteil: Der EuGH hat sich letztlich für eine Absetzbarkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen innerhalb der EU ausgesprochen. Spenden, die ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat leistet, fallen unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, urteilte der EuGH. Dies gilt auch, wenn es sich um „Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ handelt. – (Urt.; EuGH 27.1.2009, Rs C-318/07)

Fazit: Nationale Regelungen – wie der § 10 b Abs. 1 EStG – die den Steuerabzug von Spenden nur an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen im jeweiligen Wohnsitzland des Spenders zulassen, verstoßen gegen EU-Recht. Der Spender kann sich auf das für ihn günstigere EU-Recht berufen.
Der EuGH hat aber auch betont, dass der Spender nachweisen müsse, dass seine „Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung“ des Spendenabzugs erfüllt.

Stand: 13. Juli 2009

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